AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der CE-Roeder Meisterbetrieb

Stand: Oktober 2005

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CE Meisterbetrieb Roeder (im folgenden CE genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Abnehmer. Abweichende Bedingungen werden von CE nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch von CE nicht Vertragsinhalt.

2. Angebot und Liefergegenstand

2.1
Die Angebote von CE sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von CE sind lediglich Aufforderungen an den Käufer, seinerseits CE ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. CE ist in der Annahme des Angebotes des Käufers frei, soweit CE nicht eine spezielle Bindungsfrist schriftlich mitteilt. Das Schweigen von CE auf ein Angebot des Käufers bedeutet die Ablehnung des Angebotes.

2.2
Aufträge an CE werden erst mit schriftlicher Bestätigung von CE rechtswirksam. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen.

2.3
Technische Angaben von CE in Prospekten (Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind unverbindlich, sie stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie dar, so daß insbesondere Gewährleistungsrechte des Käufers nicht bestehen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form/Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die technischen Angaben gelten für den Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Ware.

2.4
Die von CE gelieferten Waren sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von CE gelieferten Waren ist, soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen bezeichnet, unzulässig und verpflichtet den Käufer gegenüber CE zum Schadensersatz.

2.5
Sollte der Käufer mit den von CE gelieferten Waren neue Waren herstellen, z.B. durch Einbau, Umbau, Zusammenfügen, Verarbeiten etc. oder sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgeben, so ist ausschließlich der Käufer verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen der Amtsblattverfügung 1046/1984(allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten) Sorge zu tragen und die Geräte mit einem entsprechenden Nachweis zu versehen.

2.6
Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, wird CE den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.7
Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von CE gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB's per Email übermittelt.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1
CE behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3.2
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie vor Beschädigungen zu schützen.

3.3
Der Käufer ist verpflichtet, CE einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Besitzwechsel der Ware oder eigenen Wohnsitzwechsel.

3.4
CE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Verpflichtung nach Ziff. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

3.5
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt CE bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. CE nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt jedoch, jederzeit widerruflich, zur Einziehung der Forderung in eigenem Namen ermächtigt. CE behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

3.6
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von CE. Erfolgt eine Verarbeitung mit CE nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt CE an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von CE gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, CE nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

4. Vergütung

4.1
CE bleibt an dem vereinbarten Kaufpreis für die Dauer von 4 Wochen gebunden, wenn die Ware innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschuß geliefert wird.

4.2
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager einschließlich normaler Verpackung. Zum Kaufpreis tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe hinzu.

4.3
Der Käufer ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware, den Kaufpreis gemäß des Vetragsabschlusses entweder sofort oder innerhalb der angegebenen Frist vollständig zu bezahlen.Im Falle des Verzuges kann CE Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank fordern.

4.4
Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von CE anerkannten Forderungen die Aufrechnung erklären.

5. Gefahrenübergang

5.1
Die Lieferungen erfolgen frei Haus bei einem Nettoauftragswert von mindestens EUR 600,- pro Auftrag. Bis zu diesem Wert gehen Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten zu Lasten des Käufers. Unter netto EUR 60,00 Auftragswert wird grundsätzlich ein Mindermengenzuschlag von EUR 6,00 berechnet.

5.2
Sofern die Lieferung nicht von dem von CE bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Käufer die von CE zu liefernden Waren unverzüglich nach Bereitstellung durch CE auf eigene Gefahr und eigene Kosten abzuholen.

6. Annahmeverzug

6.1
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist CE berechtigt, die Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. CE kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

6.2
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an CE als Ersatz für entstehende Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 60,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann CE den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

7. Gewährleistung

7.1
CE leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.

7.2
Schlägt die wiederholte Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht vor.

7.3
Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CE die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7.4
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen der Hersteller.

7.6
Projektorenlampen, Filter, Spiegel, LCD-Panels, etc., sind Verbrauchsmaterialien bzw. Teile und unterliegen keiner Gewährleistung.

7.7
Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, entfällt jede Gewährleistung. Soweit der Käufer oder von CE nicht ausdrücklich hierzu ermächtigte Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen, entfällt die Haftung von CE für Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach, daß die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten die Mängel nicht verursacht haben und die sachgerechte Mängelbeseitigung nicht unzumutbar erschweren. Pixelfehler bei LCD- und Plasma-Produkten stellen keinen Mangel dar. Pixelfehler sind durch die Fertigungstechnologie unvermeidbar und werden vom Käufer ausdrücklich anerkannt. Es werden bis zu 20 Pixelfehler vom Käufer als zumutbar akzeptiert. Farbabweichungen bei dem Projektionsbild von LCD-Projektoren sind durch die Lampentechnologie zulässig und stellen keinen Mangel dar.

7.8
Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist CE lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7.9
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch CE nicht. Evtl. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CE auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von CE. CE haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

8.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei CE zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

9. Schutzrechte

9.1
CE wird den Käufer von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten ( Schutzrechten ) freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, daß die Schutzrechtsverletzung von EIKI zu vertreten ist, daß CE die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich auf der Konstruktion von CE ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zurückzuführen ist.

9.2
Sobald der Käufer feststellt, daß Dritte die Schutzrechte von CE hinsichtlich der an ihn gelieferten Waren verletzen, hat er davon CE unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

10.1
Für diese Geschäfts- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen CE und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von CE sowie für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz von CE.

10.3
Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Berlin.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien ungültige Bestimmungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck den ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommen.

12.Lieferbedingungen
Nach dem Fernabsatzgesetz haben Sie nach Erhalt der Ware zwei Wochen lang die Möglichkeit, die bestellten und unbenutzten Artikel zurückzusenden. Von diesem Recht ausgeschlossen sind Softwareprodukte und CD´s, DVD´s, CR-ROM´s, und Videos, die von Ihnen entsiegelt wurden, es sei denn, Sie stellen Mängel fest. Das Rückgaberecht wird durch die fristgerechte Absendung der erhaltenen Waren ausgeübt. Der Kaufvertrag wird damit aufgelöst und wir erstatten Ihnen unverzüglich den Kaufpreis zurück, sofern dieser bereits gezahlt wurde. Zur Wahrung der Rücksendefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware.Für bereits genutzte Artikel stellen wir eine entsprechende Nutzungspauschale in Rechnung.CE-Consumerelektronik Meisterbetrieb Frank Roeder, Straße 1, Nr. 3, 13089 Berlin.

CE-ROEDER
Fafnerstraße 20, 13089 Berlin
Tel: +49 30 4781645